diff --git a/StGB/184b.md b/StGB/184b.md index f6ef412..eca18e9 100644 --- a/StGB/184b.md +++ b/StGB/184b.md @@ -31,4 +31,10 @@ c) die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbe 3. dienstliche oder berufliche Pflichten. +Absatz 1 Nummer 1 und 4 gilt nicht für dienstliche Handlungen im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, wenn + +1. die Handlung sich auf eine kinderpornographische Schrift bezieht, die kein tatsächliches Geschehen wiedergibt und auch nicht unter Verwendung einer Bildaufnahme eines Kindes oder Jugendlichen hergestellt worden ist, und + +2. die Aufklärung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. + (6) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Nummer 2 oder 3 oder Absatz 3 bezieht, werden eingezogen. § 74a ist anzuwenden. \ No newline at end of file