Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung

Neue Regelungen zur strafrechtlichen Vermögensabschöpfung

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@ -31,4 +31,4 @@ c) die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbe
3. dienstliche oder berufliche Pflichten.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 ist § 73d anzuwenden. Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Nummer 2 oder 3 oder Absatz 3 bezieht, werden eingezogen. § 74a ist anzuwenden.
(6) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Nummer 2 oder 3 oder Absatz 3 bezieht, werden eingezogen. § 74a ist anzuwenden.