Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung
Neue Regelungen zur strafrechtlichen Vermögensabschöpfung https://dipbt.bundestag.de/extrakt/ba/WP18/761/76162.html
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@ -31,4 +31,4 @@ c) die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbe
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3. dienstliche oder berufliche Pflichten.
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(6) In den Fällen des Absatzes 2 ist § 73d anzuwenden. Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Nummer 2 oder 3 oder Absatz 3 bezieht, werden eingezogen. § 74a ist anzuwenden.
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(6) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Nummer 2 oder 3 oder Absatz 3 bezieht, werden eingezogen. § 74a ist anzuwenden.
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