Siebenundfünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Versuchsstrafbarkeit des Cybergroomings

Neue Regelungen zum Cybergrooming erlauben unter anderen Ermittler die Nutzung computergenerierter Kinderpornographie, um damit Zutritt zu Foren in Strafverfahren erlangen zu können.

https://dipbt.bundestag.de/extrakt/ba/WP19/2517/251731.html
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Sirius 2020-03-13 00:00:00 +02:00
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@ -31,4 +31,10 @@ c) die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbe
3. dienstliche oder berufliche Pflichten.
Absatz 1 Nummer 1 und 4 gilt nicht für dienstliche Handlungen im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, wenn
1. die Handlung sich auf eine kinderpornographische Schrift bezieht, die kein tatsächliches Geschehen wiedergibt und auch nicht unter Verwendung einer Bildaufnahme eines Kindes oder Jugendlichen hergestellt worden ist, und
2. die Aufklärung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
(6) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Nummer 2 oder 3 oder Absatz 3 bezieht, werden eingezogen. § 74a ist anzuwenden.