Siebenundfünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Versuchsstrafbarkeit des Cybergroomings
Neue Regelungen zum Cybergrooming erlauben unter anderen Ermittler die Nutzung computergenerierter Kinderpornographie, um damit Zutritt zu Foren in Strafverfahren erlangen zu können. https://dipbt.bundestag.de/extrakt/ba/WP19/2517/251731.html
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@ -31,4 +31,10 @@ c) die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbe
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3. dienstliche oder berufliche Pflichten.
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Absatz 1 Nummer 1 und 4 gilt nicht für dienstliche Handlungen im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, wenn
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1. die Handlung sich auf eine kinderpornographische Schrift bezieht, die kein tatsächliches Geschehen wiedergibt und auch nicht unter Verwendung einer Bildaufnahme eines Kindes oder Jugendlichen hergestellt worden ist, und
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2. die Aufklärung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
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(6) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Nummer 2 oder 3 oder Absatz 3 bezieht, werden eingezogen. § 74a ist anzuwenden.
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